Schloss Schlossrued

 

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Einwohnerdienste

Abmeldung

Abmeldung

Wenn Sie von Schlossrued in eine andere Gemeinde wegziehen, wünschen wir Ihnen am neuen Ort alles Gute!

Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug online oder bei unserem Schalter abmelden.
 

Ummeldung per eUmzug:

Starten Sie Ihren Umzug bequem online über eUmzug.
 

Ummeldung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste:

Wir benötigen folgende Unterlagen von Ihnen:

  • Meldebestätigung oder Identitätsausweis

 

Wichtige Informationen bei einem Wegzug ins Ausland

Haben Sie im Ausland eine neue Heimat gefunden?
Die Abmeldung kann frühestens 30 Tage vor der Ausreise eingeleitet werden. Es ist nicht möglich, den Wegzug ins Ausland online zu melden.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Steueramt (ca. 2 Monate vor Abreise)
     
  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kreiskommando Aargau betreffend Auslandurlaub falls Sie Militärdienst leisten oder im Zivilschutz sind
     
  • Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Migrationsamt des Kantons Aargau falls Sie eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wünschen
Adressänderung innerhalb der Gemeinde

Adressänderung innerhalb der Gemeinde

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Schlossrued umziehen, melden Sie die Adressänderung innerhalb von 14 Tagen online oder am Schalter der Einwohnerdienste.
 

Ummeldung per eUmzug:

Starten Sie Ihren Umzug bequem online über eUmzug.
 

Ummeldung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste:

Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Meldebestätigung
  • Mietvertrag/Wohnungsausweis (bei Wohneigentum: Kaufvertrag/Grundbuchauszug)

Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen wir von Ihnen:

  • Ausländerausweis(e)
  • Meldebestätigung
  • Mietvertrag/Wohnungsausweis (bei Wohneigentum: Kaufvertrag/Grundbuchauszug)
Adressauskunft

Adressauskunft

Telefonische Adressauskünfte

Telefonische Auskünfte werden nur Amtsstellen erteilt.
 

Adressanfragen

Alle anderen Adressanfragen sind schriftlich zusammen mit einem Interessensnachweis an die Einwohnerdienste zu richten.

Die Gebühr für die Adressauskunft beträgt Fr. 20.--. Alle Adressauskünfte werden im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt.

Es dürfen keine Adressauskünfte für kommerzielle Zwecke erteilt werden.

Anmeldung

Anmeldung

Sind Sie neu nach Schlossrued gezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!

Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug online oder bei unserem Schalter anmelden.
Beachten Sie bitte, dass Sie sich zuerst an Ihrem früheren Wohnort abzumelden haben.
 

Ummeldung per eUmzug:

Starten Sie Ihren Umzug bequem online über eUmzug.
 

Ummeldung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste:

Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • ID/Reisepass
  • Heimatschein
  • Mietvertrag/Wohnungsausweis
    o bei Untermiete: Bestätigung Eigentümer/Verwaltung
    o bei Eigentum: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
  • Familienausweis oder Zivilstandsdokument
  • Krankenkassennachweis

Falls Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen wir von Ihnen:

  • ID/Reisepass
  • Ausländerausweis
  • Mietvertrag/Wohnungsausweis
    o bei Untermiete: Bestätigung Eigentümer/Verwaltung
    o bei Eigentum: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
  • Familienausweis oder Zivilstandsdokument
  • Arbeitsvertrag, falls erwerbstätig
  • Krankenkassennachweis
Ausländische Staatsangehörige
Besuchervisum / Verpflichtungserklärung

Besuchervisum / Verpflichtungserklärung

Sie möchten eine ausländische Person aus einem visumspflichtigen Land für höchstens 3 Monate als Tourist/-in in die Schweiz einladen:

Personen aus visumspflichtigen Ländern reichen als erstes ein Visumsgesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein. Wird das Visum daraufhin nicht erteilt, kann bei der Auslandvertretung eine "Verpflichtungserklärung" verlangt werden, welche die ausländischen Gäste ausfüllen und Ihnen als Gastgeber bzw. Gastgeberin in die Schweiz zustellen. Wenn Sie bereit sind, die Garantiesumme von Fr. 30'000.00 zu übernehmen, ergänzen und unterzeichnen Sie die "Verpflichtungserklärung" und sprechen damit persönlich bei den Einwohnerdiensten vor, welche die Solvenzprüfung vornimmt.

Bitte bringen Sie mit:

  • Verpflichtungserklärung
  • Identitätsausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
  • aktueller Bank-/ Postkontoauszug über Fr. 30'000.00
  • Fr. 60.00 pro Verpflichtungserklärung

Die Garantie leistende Person muss persönlich bei uns vorsprechen.

Sollte die Garantie für die Verpflichtungserklärung erbracht werden können, reichen die Einwohnerdienste die Verpflichtungserklärung dem Migrationsamt des Kantons Aargau ein, welche sie der entsprechenden Schweizer Vertretung zukommen lassen. Anschliessend dürfen sich die Besucher bei der Schweizer Vertretung betreffend Erteilung des Visums erkundigen.

Datensperre persönliche Daten

Datensperre persönliche Daten

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben dürfen.

Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.

Eine vollständige Auskunftssperre verbietet den Einwohnerdiensten jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, beim Postamt oder der Swisscom eine Datensperre (schriftlich) zu beantragen. Die Auskunftssperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt.

Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages wie Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung). Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird vor der Bekanntgabe der Daten der angefragten Person ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen und diese zu begründen. Das detaillierte Verfahren ist dem Leitfaden für Behörden zu entnehmen.

Die Aufhebung der Datensperre ist gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) schriftlich zu stellen.

Drittmeldepflicht für Vermieter
Heimatausweis

Heimatausweis

Einen Heimatausweis benötigen Sie, wenn Sie sich in einer anderen Gemeinde als Aufenthalter (z.B. Wochenaufenthalt, Heimaufenthalt) anmelden und den Wohnsitz in Schlossrued beibehalten. Er wird durch die Einwohnerdienste ausgestellt.

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Bestellung
Heimatausweis
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Angaben Wochenaufenthalt
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Hundekontrolle

Hundekontrolle

All­ge­mei­nes

Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.

Die Hundekontrollmarke wurde abgeschafft. Künftig ist der Hund über den implantierten Mikrochip gekennzeichnet und registriert. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben. Das Chip-Obligatorium gilt für die Schweiz seit 1. Januar 2007, für Welpen schon seit 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.
 

An- und Ab­mel­dung Hun­de

Jede Person in Schlossrued, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei den Einwohnerdiensten mit dem Heimtierausweis registrieren.

Besitzende eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential stellen uns bitte immer eine Kopie ihrer Halteberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes zu.

Als Hundehalter*in sind Sie verantwortlich, dass folgende Ereignisse bei der zentralen Datenbank AMICUS und den Einwohnerdiensten innerhalb von 10 Tagen (rückwirkend per effektives Ereignisdatum) gemeldet werden:

  • Halterwechsel, d. h. Abgabe und Übernahme eines Hundes
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland
  • Tod des Hundes
     

Hun­de­steu­er

Trotz Wegfall der Hundemarke mit Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie beläuft sich auf CHF 120.00. Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltenden jährlich im Mai in Rechnung gestellt.

Zuzüger aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten (Doppelerhebung entfällt). Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z. B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.


Links:

Identitätskarte und Pass

Identitätskarte und Pass

Die Identitätskarte können Sie am Schalter der Einwohnerdienste bestellen.

Es dauert ca. 7 bis 10 Arbeitstage, bis Sie die Identitätskarte erhalten.

Bitte bringen Sie mit:

  • alte Identitätskarte (sofern vorhanden)
  • bei Verlust oder Diebstahl zusätzlich eine polizeiliche Verlustanzeige (ausgestellt durch einen Schweizer Polizeiposten)
  • 1 Passfoto (nicht älter als 1 Jahr / für Kinder ab Geburt notwendig),
    • Digitale Fotos werden akzeptiert, senden Sie uns diese auf info@schlossrued.ch 
    • Qualitätsanforderungen des Fotos finden Sie auf der Fotomustertafel (es darf keine Wandstruktur ersichtlich sein).

Ab dem 7. Altersjahr unterschreiben Kinder und Jugendliche ihren Ausweis selber.

Die Gebühren (siehe unten) sind bei der Bestellung zu bezahlen. Wir bitten Sie, in jedem Fall persönlich vorzusprechen, eine Stellvertretung ist nicht möglich. Dies gilt auch für minderjährige Kinder und Jugendliche, die zusätzlich immer von einem Elternteil bzw. Inhaber der elterlichen Sorge begleitet werden müssen.

Die Vorschriften bezüglich Anforderungen an die Passbilder sind unbedingt einzuhalten.

Reicht die Zeit nicht bis zum Erhalt einer Identitätskarte, besteht die Möglichkeit, einen provisorischen Pass zu bestellen. Der provisorische Pass ist persönlich beim kantonalen Ausweiszentrum zu beantragen. Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei gleichzeitiger Bestellung von Reisepass und Identitätskarte beim kantonalen Ausweiszentrum Geld sparen.

AusweisartPreis in Fr. (inkl. Porto)Gültigkeit
IDK Erwachsene70.0010 Jahre
IDK Kinder (0 - 18 Jahre)35.005 Jahre

Falls Sie nur einen Reisepass benötigen, müssen Sie diesen direkt beim kantonalen Ausweiszentrum beantragen. Eine Terminvereinbarung ist dazu zwingend notwendig.

Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung

Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung

Versicherungspflicht

Alle Personen, die in der Schweiz leben, müssen grundsätzlich bei einem Krankenversicherer eine Grundversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG). Diese ist innert drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz oder Geburt abzuschliessen. Der Krankenversicherer kann frei gewählt werden.

Beim Bundesamt finden Sie einen unabhängigen Prämienrechner sowie weitere Informationen: Prämienrechner und weitere Informationen

Der Versicherungsnachweis ist innerhalb dieser drei Monate unaufgefordert der Wohnsitzgemeinde zuzustellen.


Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich und wird zurückhaltend gewährt. Bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG finden Sie mehr Informationen.

Lebensbescheinigung

Lebensbescheinigung

Mit einer Lebensbescheinigung wird bestätigt, dass eine Person noch am Leben ist. Die Bescheinigung wird vor allem im Verkehr mit Versicherungen, zum Beispiel für Rentenansprüche, benötigt. Sie wird von den Einwohnerdiensten ausgestellt. Dazu muss man persönlich vorbeikommen und ein amtliches Ausweispapier mit Foto (ID, Pass oder Ausländerausweis) vorlegen.

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Lernfahrgesuch

Lernfahrgesuch

Das Formular zur Beantragung eines Lern- oder Führerausweises kann bei den Einwohnerdiensten bezogen oder mittels untentstehendem Link heruntergeladen werden.

Wir bitten Sie das Formular vollständig auszufüllen (inkl. Sehtest) und mit den notwendigen Unterlagen für die Personalienbescheinigung persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vorzusprechen.

Sie können das Gesuchsformular mit den Beilagen aber auch persönlich beim Strassenverkehrsamt abgeben. Dazu benötigen Sie zusätzlich eine aktuelle Hauptwohnsitzbescheinigung (erhältlich bei den Einwohnerdiensten).

Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises

Reisehinweise für Reisen mit Minderjährigen

Reisehinweise für Reisen mit Minderjährigen

Reisehinweise für Reisen mit Minderjährigen

Reisen mit fremden Kindern: Was Sie beachten müssen

Viele Familien nehmen Kinder einer befreundeten Familie mit in die Ferien. Es ist ratsam, eine Vollmacht der Eltern der Gastkinder dabei zu haben. Geht es ins Ausland, sind die besonderen Einreisebestimmungen jedes Landes zu beachten.

Die Schweiz hat bisher keine gesetzlichen Vorschriften für Reisen von Kindern ohne oder mit fremden Begleitpersonen. Das Bundesamt für Polizei empfiehlt jedoch, dass die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Erklärung mitgeben. Diese sollte folgende Angaben enthalten:

  • Namen, Ausweis-Nummern (+ ev. Kopie), Adresse, Telefonnummer der Eltern;
  • Name, Ausweis-Nummern, Adresse der Begleitperson;
  • Namen, Ausweis-Nummern des Kindes;
  • Reiseroute und -Daten.

Die Unterschriften können beglaubigt werden. WICHTIG: Wir verweisen klar auf die Vorschriften der einzelnen Länder, unsere Formulare dienen lediglich als mögliche Muster, es gibt aber keine Gewähr auf Vollständigkeit. In einigen Ländern kann es an der Grenze zu Problemen bei der Einreise kommen, wenn keine oder nur eine personensorgeberechtigte Person mit dem Kind unterwegs ist.

Reisen ins Ausland

Reisen Kinder ohne ihre leiblichen Eltern oder mit nur einem Elternteil ins Ausland, so gelten je nach Reiseziel unterschiedliche Vorschriften. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft des entsprechenden Landes (Reisehinweise zu den einzelnen Ländern gibt es hier): Vertretungen und Reisehinweise. Auch die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften informieren über die Einreisebestimmungen der Länder.

Verlängerung der Ausländerausweise

Verlängerung der Ausländerausweise

Ca. 6 Wochen vor Ablauf des Ausländerausweises stellt Ihnen das Staatssekretariat für Migration die Verfallsanzeige zu. Sollten Sie diese nicht erhalten, melden Sie sich bitte mindestens 14 Tage vor Ablauf Ihres Ausweises bei den Einwohnerdiensten.

Die Verfallsanzeige wird durch die Einwohnerdienste dem Migrationsamt des Kantons Aargau zugestellt.

Verlängerung EU/EFTA, B + C:

Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:

  • ausgefüllte Verfallsanzeige
  • gültiger Reisepass
  • Ausländerausweis

Verlängerung EU/EFTA, L

Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:

  • gültiger Reisepass
  • Ausländerausweis
  • Arbeitsvertrag

Verlängerung Drittstaaten B + C

Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:

  • ausgefüllte Verfallsanzeige
  • gültiger Reisepass
  • Ausländerausweis

Verlängerung Drittstaaten, L

Alle müssen persönlich vorbeikommen und folgendes mitnehmen:

  • gültiger Reisepass
  • Ausländerausweis
  • Arbeitsvertrag
Wahlfähigkeitszeugnis

Wahlfähigkeitszeugnis

Mit dem Wahlfähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass eine Person stimmberechtigt und somit für ein Amt wählbar ist. Das Wahlfähigkeitszeugnis kann kostenlos bei den Einwohnerdiensten angefordert werden.

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Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalt

Sie sind Wochenaufenthalter bei uns?
Herzlich Willkommen!

Die Mitarbeitenden der Einwohnerdienste haben die Aufgabe, die Wohn- und Arbeitssituation der Gesuchstellenden sorgfältig zu prüfen, bevor einem Wochenaufenthalterstatus zugestimmt werden kann. Die Beurteilung orientiert sich an den Meldevorschriften und der Praxis des Bundesgerichts. Die Gründe für den Wochenaufenthalt müssen auch für Dritte erkennbar sein. Rein persönliche Motive oder Wünsche für einen Wochenaufenthalt sind nicht ausschlaggebend.

Für die Anmeldung benötigen wir von Ihnen:

  • Heimatausweis/Aufenthaltsausweis
  • Mietvertrag/Wohnungsausweis oder Untermietvertrag
  • Krankenkassennachweis
  • Ausgefüllter Fragebogen für Wochenaufenthalter (erhältlich bei den Einwohnerdiensten)
Wohnsitzbescheinigung

Wohnsitzbescheinigung

Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt.

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Verwaltung

Gemeindeverwaltung Schlossrued
Hauptstrasse 87
5044 Schlossrued
Tel. 062 721 13 63

info@schlossrued.ch

Öffnungszeiten

Montag
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr

Dienstag - Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / Nachmittag geschlossen


Öffnungszeiten während Sommerferien
Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr