Abfallkalender / Abfuhrplan
Der neue Abfallkalender für das Jahr 2025 wird Ende Dezember 2024 in die Haushaltungen verschickt. Der Plan ist in den Gemeindenachrichten auf der letzten Seite integriert.
Der neue Abfallkalender für das Jahr 2025 wird Ende Dezember 2024 in die Haushaltungen verschickt. Der Plan ist in den Gemeindenachrichten auf der letzten Seite integriert.
Kinder, volljährige Jugendliche und Ehegatten, die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Lebensjahr besteht zudem unter Umständen ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (vgl. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB, § 32 Sozialhilfe und Präventionsgesetz, SPG). Zuständig für die Beratung, Unterstützung und Umsetzung dieser Aufgaben sind die Fachstellen der Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.
Alimentenbevorschussung
Die Alimente werden dem anspruchsberechtigten Kind/Jugendlichen von der zuständigen Wohnsitz-gemeinde als Vorschuss ausbezahlt (Art. 290 ZGB). Die Fachstelle fordert dann das Geld bei der un-terhaltsverpflichteten Person direkt ein.
Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Minderjährige Kinder oder volljährige Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für ihre Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Alimente bevorschusst werden können?
Einzureichende Unterlagen
Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Inkassohilfe
Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe?
Die Fachstellen unterstützen die unterhaltsberechtigte Person, die geschuldeten Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Inkassohilfe wird für die laufenden Unterhaltsbeiträge geleistet, die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Einzureichende Unterlagen
Das Gesuchsformular und weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen werden den unterhaltsberechtigten Personen von der Gemeinde an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden von der Gemeindekanzlei ausgestellt.
Unterschriftsbeglaubigungen
Folgende Punkte sind zu beachten:
Beglaubigung von Kopien
Folgende Punkte sind zu beachten:
Kosten der Beglaubigungen:
Unterschrift: CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten: CHF 10.00
Der Bestattungswunsch ist eine persönliche Vorbereitung auf den eigenen Tod: Sie halten Ihre Wünsche schriftlich fest, damit Ihre Hinterbliebenen wissen, was zu tun ist. Sie können etwa Folgendes in Ihrem Bestattungswunsch festhalten:
Mit einer Bestattungsvorsorge können Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, ihre eigene Bestattung im Voraus regeln. Der Bestattungswunsch kann kostenlos bei der Gemeinde hinterlegt werden.
Verfahren für ausländische Staatsangehörige
Ordentliche Einbürgerung
Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie weitere Informationen.
Erleichterte Einbürgerung
Auf der Homepage des Staatssekretariates für Migration finden Sie weitere Informationen. Das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung kann bei der Gemeindeverwaltung oder direkt beim Staatssekretariat für Migration SEM bestellt werden.
Verfahren für Schweizer/innen
Das schriftliche Einbürgerungsgesuch, richten Sie bitten an den Gemeinderat Schlossrued. Ehepaare können ein gemeinsames Gesuch stellen. Kinder, welche unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen. Das Gesuch ist bei der Gemeindekanzlei erhältlich.
Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt 3 Jahren in der selben Gemeinde, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Auf der Homepage des Kantons Aargau finden Sie weitere Informationen.
Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis wird gestützt auf die Familienscheine des/der Heimatorte/s und auf die Angaben der Erben (Adressen) ausgestellt. Nebst dem Erblasser werden die gesetzlichen Erben mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Wohnsitz und Adresse festgehalten.
Das Erbenverzeichnis kann bei der Gemeindekanzlei per Mail info@schlossrued.ch bestellt werden.
Erbbescheinigung
Die Erbbescheinigung geht noch einen Schritt weiter als das Erbenverzeichnis. Nebst der vorstehenden Auflistung der Erben bescheinigt das Bezirksgericht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Erben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die Erbbescheinigung wird in der Regel von Banken und Versicherungen einverlangt, da nur dieses Dokument definitiv darüber Auskunft gibt, wer nun tatsächlich die Erbschaft erhält.
Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist für die Gemeinde Schlossrued:
Bezirksgericht Kulm
Zentrumsplatz 1
5726 Unterkulm
Tel. 062 768 55 55
Um die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu fördern, unterstützen die Aargauer Gemeinden Eltern mit Beiträgen an die schul- und familienergänzende Kinderbetreuung.
Grundsätzlich berechtigt sind Erziehungsberechtigte mit steuerrechtlichem Wohnsitz in einer Aargauer Gemeinde, die arbeitstätig sind, sich in Aus- oder Weiterbildung befinden, an einer Eingliederungsmassnahme teilnehmen oder eine IV-Rente beziehen.
Der Antrag für Beiträge an die schul- und familienergänzende Kinderbetreuung kann bei der Gemeindekanzlei gestellt werden.
Das Formular kann digital ausgefüllt und mit den nötigen Dokumenten bei der Gemeindekanzlei eingereicht oder per Mail an info@schlossrued.ch gesendet werden.
Gefunden
Täglich werden Gegenstände verloren oder liegengelassen. Vieles hat einen persönlichen oder materiellen Wert. Die Verliererin oder der Verlierer ist dankbar, wenn ein Gegenstand gefunden oder abgegeben wird. Die Mitarbeitenden des Fundbüros sind dafür besorgt, dass die verlorenen Gegenstände ihren rechtmässigen Besitzern vermittelt werden. Wird ein Gegenstand vom Besitzer nicht abgeholt, kann der Fundgegenstand nach einem Jahr dem Finder ausgehändigt werden.
Bitte geben Sie den Fundgegenstand so bald als möglich bei einer Gemeindeverwaltung oder Polizeistelle ab.
Tier gefunden?
Verloren
Melden Sie Ihren in Schlossrued verlorenen Gegenstand der Gemeindeverwaltung. Es hilft uns, wenn Sie uns den Gegenstand möglichst genau beschreiben. Vielleicht erinnern Sie sich an den Ort des Geschehens? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Zuständig für die Aufbewahrung eines Fundgegenstandes ist immer das Fundbüro des Gemeindegebietes, in dem eine Sache verloren beziehungsweise gefunden wurde.
Haben Sie etwas im Zug oder Bahnhof verloren? Dann melden Sie sich bitte im Fundbüro der SBB.
Schenken macht Freude und es macht noch mehr Freude, wenn man mit dem Geschenk ins Schwarze trifft. Bloss was ist das passende Geschenk? Wenn Ihnen die zündende Idee fehlt, liegen Sie mit einem Gutschein des Regionalverband Suhrental sicher richtig. Sie machen damit nicht nur der beschenkten Person eine Freude, sondern leisten einen wertvollen Beitrag zur Förderung der regionalen Wirtschaft und damit zur Attraktivität unserer schönen Region.
Die Gutscheine können in den Geschäften der Verbandsgemeinden des Regionalverband Suhrental (Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Moosleerau, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach und Wiliberg) eingelöst werden. Gönnen Sie sich damit schöne Blumen, eine gute Flasche Wein, eine feine süsse Versuchung oder bezahlen Sie mit dem Gutschein ein Teil an Ihren Hausbau.
Die Geschenkgutscheine können Sie auf der Gemeindeverwaltung der RVS-Gemeinden beziehen. Bei grösseren Mengen empfiehlt sich eine Vorbestellung.
Der Postversand ist nach vorgängiger Absprache auf Vorauszahlung möglich.
Das Leumundszeugnis enthält nur Angaben zu:
der gesuchstellenden Person.
Der strafrechtliche und betreibungsrechtliche Leumund ist durch die entsprechenden Registerauszüge zu belegen.
Die Gebühr beträgt CHF 20.00 zuzüglich Porto/Versandspesen.
Die Gemeinde Schlossrued bietet die personalisierte Spartageskarte Gemeinde an, welche für die 1. und 2. Klasse mit und ohne Halbtax erhältlich ist. Die Tageskarten stehen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Schlossrued sowie auch auswärtigen Personen zur Verfügung. Analog dem üblichen Generalabonnement der SBB haben Sie freie Fahrt auf allen Strecken der SBB sowie auf den meisten konzessionierten Privatbahnen, städtischen Nahverkehrsmitteln und vielen Schiffsbetrieben der Schweiz. Auf den privaten Autobus- und Seilbahnverbindungen werden teilweise Ermässigungen gewährt. Einen Überblick über alle Geltungsbereiche der Tageskarte erhalten Sie auf der Übersichtskarte der SBB.
Für die Tageskarten gibt es ein schweizweites Kontingent. Ist dieses ausgeschöpft, kann es sein, dass für den gewünschten Reisetag keine Spartageskarte Gemeinde mehr zur Verfügung steht. Um die Verfügbarkeit und Preise zu prüfen, konsultieren Sie bitte die Website spartageskarte-gemeinde.ch.
Die Spartageskarten können frühestens 6 Monate bis maximal 1 Tag vor dem Reisetag während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Schlossrued bezogen werden. Reservationen werden persönlich am Schalter entgegengenommen. Demzufolge ist eine Vorreservation nicht möglich. Aufgrund der Personalisierung der Spartageskarten (Name, Vorname, Geburtsdatum) werden auswärtige Personen gebeten, einen Personalausweis mitzubringen. Für Drittpersonen soll ebenfalls eine Kopie eines Personalausweises vorgelegt werden. Eine Reservation per Mail oder Telefon ist ausgeschlossen. Folglich werden die Tageskarten nicht per Mail oder Post versandt.
Die Spartageskarten Gemeinden werden in zwei verschiedenen Preisstufen angeboten:
Sortiment | Preisstufe 1 (bis max. 10 Tage vor dem Reisetag erhältlich) | Preisstufe 2 (bis max. 1 Tag vor dem Reisetag) |
---|---|---|
2. Klasse mit Halbtax | 39.- | 59.- |
2. Klasse ohne Halbtax | 52.- | 88.- |
1. Klasse mit Halbtax | 66.- | 99.- |
1. Klasse ohne Halbtax | 88.- | 148.- |
Die Bezahlung kann bar oder mit der EC-Karte erfolgen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei Wahlen und Abstimmungen erhalten alle Stimmberechtigten die Unterlagen zugestellt. Falls Sie diese nicht erhalten haben, sie nicht mehr finden, sie beschädigt sind oder Unterlagen fehlen, können Sie mit diesem Service fehlende Unterlagen nachbestellen.
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz auf Bestellung erstellt. Der Auszug kann entweder online auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder am Postschalter bestellt werden. Bei einer Bestellung am Postschalter muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis).
Das Buch "Talgeschichte Rued" berichtet über die geschichtlichen Geschehnisse des Ruedertals. Die Talgeschichte wurde durch die bekannten Historiker Markus Widmer-Dean und Rolf Bolliger ausgearbeitet und ist im Jahr 2018 erschienen.
Ob echte Dorfkenner/innen oder neu zugezogene Einwohner/innen, jeder findet und erfährt etwas über die spannende Geschichte des Ruedertals.
Kosten
Die Talgeschichte kostet CHF 45.00.
Bezüglich Versandkosten wird auf die geltenden Tarife der Schweizerischen Post verwiesen.
Todesfall, was ist zu tun?
Trotz der grossen Trauer um den Verlust eines Menschen müssen von den Angehörigen einige wichtige Dinge erledigt werden:
Wir organisieren bei Todesfällen von Einwohnern die Kremation oder die Erdbestattung. Zusammen mit den Angehörigen vereinbaren wir die Beisetzungs- und Abdankungszeit. Selbstverständlich stehen wir den Angehörigen auch für weitere Belange bei.
Für Einsargungen während Fest- und Feiertagen oder ausserhalb der Gemeindeöffnungszeiten kontaktieren Sie bitte ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl.
Der Aargauische Anwaltsverband bietet an folgenden Orten im Bezirk Kulm die unentgeltliche Rechtsauskunft an:
Bezirksgericht Unterkulm (1. OG, Einzelzimmer) | Schloss Schöftland (1. OG, Kommissionszimmer) | |
jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats, 17.00 – 18.00 Uhr | in der Regel ein Montag pro Monat, 18.00 – 18.30 Uhr | |
April | 04. und 18. | 22. |
Mai | 02. und 16. | 13. und 27. |
Juni | 06. und 20. | 10. und 24. |
Juli | 04. | Ferien |
August | 15. | 12. und 26. |
September | 05. und 19. | 16. |
Oktober | 03. und 17. | 14. |
November | 07. und 21. | 04. und 18. |
Dezember | 05. und 19. | 09. |
Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Die Beratungen erfolgen in der Reihenfolge des Erscheinens der Ratsuchenden.
Aufnahme der Wirtetätigkeit
Gemäss Gastgewerbeverordnung (GGV) § 6 besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss.
Verwenden Sie das unten aufgeführte Meldeformular für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei
Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe (mit und ohne Spirituosen)
Füllen Sie das Meldeformular vollständig, wahrheitsgetreu und rechtgültig aus. Beachten Sie die Weisungen, Voraussetzungen, Fristen und Termine etc. des Amtes für Verbraucherschutz (AVS), Lebensmittelkontrolle, Aarau; der Vorgehensablauf ist Schritt für Schritt beschrieben.
Einzelanlass
Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass der Gemeindekanzlei Schlossrued mit dem untenstehenden Gesuchs- und Meldeformular schriftlich anzumelden. Dies betrifft öffentliche Fest- und Vereinsanlässe sowie öffentliche Anlässe von Institutionen, Organisationen und ähnliches gemäss §§ 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung über das Gastgewerbe vom 25. März 1998.
Gemeindeverwaltung Schlossrued
Hauptstrasse 87
5044 Schlossrued
Tel. 062 721 13 63
Montag
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Dienstag - Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / Nachmittag geschlossen
Öffnungszeiten während Sommerferien
Montag - Freitag
08.00 - 12.00 Uhr