Versicherungspflicht
Alle Personen, die in der Schweiz leben, müssen grundsätzlich bei einem Krankenversicherer eine Grundversicherung abschliessen (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG). Diese ist innert drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz oder Geburt abzuschliessen. Der Krankenversicherer kann frei gewählt werden.
Beim Bundesamt finden Sie einen unabhängigen Prämienrechner sowie weitere Informationen: Prämienrechner und weitere Informationen
Der Versicherungsnachweis ist innerhalb dieser drei Monate unaufgefordert der Wohnsitzgemeinde zuzustellen.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich und wird zurückhaltend gewährt. Bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG finden Sie mehr Informationen.